Dementsprechend hält die Auflage Nr. 4.7 fest, dass Gerätschaften für eine Sofortintervention vor Ort bereitgehalten werden müssen. Die ständigen Messungen der brennbaren Gase und das Bereithalten von Gerätschaften für eine Sofortintervention ermöglichen, dass die Erdwärmesonden sicher erstellt werden und die Umgebung nicht gefährdet wird. Es ist davon auszugehen, dass mit diesen zusätzlichen Auflagen eine Gewässergefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.