Das AWA hat in seinem Amtsbericht die erhöhte Gasgefährdung im Gebiet rund um das Bauvorhaben berücksichtigt und dieser mit besonderen Auflagen Rechnung getragen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 kann nicht gefolgt werden, inwiefern die Ausgangslage ungeklärt und unsicher sein soll. Mit den Auflagen Nrn. 4.2 bis 4.4 wird sichergestellt, dass die Baustelle überwacht wird und bei einer gewissen Gaskonzentration der Bohrvorgang gestoppt und die zuständige Feuerwehr umgehend informiert wird. Dementsprechend hält die Auflage Nr. 4.7 fest, dass Gerätschaften für eine Sofortintervention vor Ort bereitgehalten werden müssen.