Die Bohrfirma muss technisch für diese Anforderungen ausgerüstet sein. 4.10 Das Amt behält sich weitere Massnahmen zulasten der Bauherrschaft, insbesondere zusätzliche Messungen, Laboruntersuchungen, geologische Begleitung, u.s.w. ausdrücklich vor. 4.11 Die Bohrfirma muss vorgängig über diese zusätzlichen Auflagen informiert werden. 4.12 Wir weisen Sie darauf hin, dass bei einem Gasaustritt mit Verzögerungen und Mehrkosten zulasten der Bauherrschaft zu rechnen ist und die Sonde unter Umständen nicht fertig erstellt werden kann. 4.13 Die Bewilligungsgebühren werden in einem solchen Fall nicht zurück erstattet.