Sobald die Gaskonzentration 50% der unteren Explosionsgrenze überschreitet, ist der Bohrvorgang sofort zu stoppen. Das Bohrloch muss in diesem Fall sofort abgesperrt und die zuständige Feuerwehr muss umgehend informiert werden. 4.5 Der zuständige Geologe und unser Amt muss unverzüglich informiert werden. Das weitere Vorgehen wird in Zusammenarbeit mit unserem Amt und dem zuständigen Geologen bestimmt. 4.6 Bei einem Gasaustritt muss die Bohrstelle gesichert und Explosionsgefahr signalisiert werden. Innerhalb des Risikobereichs gilt ein absolutes Rauchverbot. 4.7 Die Bohrfirma muss