4.1 Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Erdwärmesonden im Projektgebiet besteht für das vorliegende Projekt eine erhöhte Gasgefährdung. 4.2 Auf der Bohrstelle muss ein Gaswarngerät vorhanden sein. Das Gerät muss mindestens die brennbaren Gase messen und vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze ein akustisches und optisches Warnsignal abgeben. 4.3 Resultate der Gasmessung sind zu dokumentieren und sind Bestandteil des Bohrrapportes, der dem AWA eingereicht werden muss. 4.4 Sobald die Gaskonzentration 50% der unteren Explosionsgrenze überschreitet, ist der Bohrvorgang sofort zu stoppen.