Der Kanton Bern hat die Bewilligungspflicht weiter gefasst. So braucht gemäss Art. 11 Abs. 1 KGSchG eine Gewässerschutzbewilligung, wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können. Art. 26 Abs. 1 Bst. l KGV92 konkretisiert, dass insbesondere das Erstellen und Erweitern von Anlagen zur Nutzung von Wärme aus dem Boden eine Gewässerschutzbewilligung braucht. Zuständig für die Beurteilung der Gewässerschutzgesuche in Zusammenhang mit Erdwärmesonden ist das Amt für Wasser und Abfall (AWA; vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 KGschG i.V.m. Art. 10 OrV BVD).93