b) Das Gewässerschutzgesetz des Bundes bezweckt, die ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (vgl. Art. 1 und 2 GSchG90). Um die Schutzziele planerisch zu erreichen, teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (vgl. Art. 19 Abs. 1 GSchG). Hierbei sind die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche zu bezeichnen (vgl. Art. 29 Abs. 1 GSchV91). Das Bundesrecht verlangt nur für Vorhaben in besonders gefährdeten Bereichen eine kantonale Bewilligung (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 GSchV). Der Kanton Bern hat die Bewilligungspflicht weiter gefasst.