Nach dem Gesagten stehen der Herabsetzung des Gebäudeabstandes keine öffentlichen Interessen entgegen, die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 2 GBR sind erfüllt. Dementsprechend muss vorliegend nicht auf das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerschaft vom 24. Januar 2022 für das Unterschreiten des Gebäudeab- standes88 sowie die Praxis der Baubewilligungsbehörde zur Herabsetzung des Gebäudeabstands gegenüber unbewohnten An- und Nebenbauten eingegangen werden. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet. 10. Erdwärmesonde / Gewässerschutz