ein nach Osten ausgerichtetes Fenster, das Esszimmer verfügt über ein zweites Fenster im Westen. Beide Räume verfügen damit über genügend Licht und Luft von aussen. Im Übrigen stellt das Interesse der Beschwerdeführenden 3 und 4 an einer ungeschmälerten Fernsicht kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GBR dar. Nach dem Gesagten stehen der Herabsetzung des Gebäudeabstandes keine öffentlichen Interessen entgegen, die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 2 GBR sind erfüllt.