Auch soweit die Beschwerdeführenden 3 und 4 geltend machen, dass dem Bauvorhaben die Wohnhygiene entgegenstehe, ist ihnen nicht zu folgen. Die Küche und das Esszimmer müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten und die Fensterfläche sollte mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BauV). Gemäss dem Grundriss-, Umgebungs- und Liegenschaftsentwässerungsplan vom 15. Juni 2022 weisen beide Räume eine Fensterfläche von mehr als einem Zehntel der Bodenfläche auf. Das Nebengebäude Nr. […] auf der Parzelle Nr. B.__