Die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ hat am 15. Juli 2023 einem Abstand von 4 m zwischen dem geplanten Einfamilienhaus und der Garage [gemeint ist das Nebengebäude Nr. […]] zugestimmt.86 Beim Gebäude Nr. […] auf der Parzelle Nr. B.________ handelt es sich um eine unbewohnte Nebenbaute. Öffentliche Interessen, die einer Herabsetzung des Gebäudeabstands entgegenstehen, sind vorliegend keine ersichtlich. Hinsichtlich des Ortsbildes kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht ist die Herabsetzung des Gebäudeabstands unproblematisch. Gemäss Ziff.