Das geplante Einfamilienhaus weist im Erdgeschoss einen Grenzabstand von 4.0 m zur Parzelle Nr. B.________ auf.84 Damit ist der kleine Grenzabstand gemäss Art. 16 Abs. 2 und Art. 31 GBR eingehalten. Das Nebengebäude Nr. […] steht nahezu direkt an der Parzellengrenze. Dadurch beträgt der Abstand zum Einfamilienhaus an der östlichen Ecke des Nebengebäudes Nr. […] nur 4.0 m und an der nördlichen Ecke ca. 4.2 m.85 Soweit das Nebengebäude Nr. […] aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen an die Parzellengrenze gestellt werden durfte, würde sich der erforderliche Gebäudeabstand in Anwendung von Art. 21 Abs. 3 GBR um 2.00 m auf insgesamt 4.00 m gegenüber dem Einfamilienhaus reduzieren.