c) Das bestehende Nebengebäude Nr. […] auf der Parzelle Nr. B.________ ist unbestrittenermassen unbewohnt und weist eine Grundfläche von weniger als 60 m2 auf. Für das Nebengebäude Nr. […] würde somit ein kleiner Grenzabstand von 2.00 m gelten (vgl. Art. 17 Abs. 1 GBR). Das geplante Einfamilienhaus hat demgegenüber einen kleinen Grenzabstand von 4 m einzuhalten (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 31 GBR). Folglich müsste gemäss Art. 21 Abs. 1 GBR zwischen dem geplanten Einfamilienhaus und dem Nebengebäude Nr. […] ein Gebäudeabstand von 6.00 m eingehalten werden. Das geplante Einfamilienhaus weist im Erdgeschoss einen Grenzabstand von 4.0 m zur Parzelle Nr. B.___