Mit anderen Worten hat eine Nebenbaute zu einem benachbarten Hauptgebäude einen Brandschutzabstand von mindestens 4 m einzuhalten. Als Nebenbaute im Sinne der VKS-Brandschutzrichtlinien gelten eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, die keine offenen Feuerstellen aufweisen, in denen keine 80 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 8 81 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV; BSG 871.111) 82 Abrufbar unter www.services.vkg.ch/rest/public/georg/bs/publikation/documents/BSPUB-1394520214-81.pdf/content