2.3.1 der VKS-Brand- schutzrichtlinie Nr. 15-15 haben Nebenbauten untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4 m einzuhalten. Aus der entsprechenden Skizze im Anhang der VKS-Brandschutzrichtlinie Nr. 15-15 folgt, dass als benachbarte, grundstücksfremde Bauten und Anlagen nicht nur andere Nebenbauten, sondern auch Hauptgebäude zählen. Mit anderen Worten hat eine Nebenbaute zu einem benachbarten Hauptgebäude einen Brandschutzabstand von mindestens 4 m einzuhalten.