Dazu gehört unter anderem der Brandschutz.80 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FFV81 sind Bauten und Anlagen so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist. Die anerkannten Regeln der Baukunde hält in jedem Fall ein, wer die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Fachorganisationen und -verbände wie beispielsweise der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) umsetzt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst.