Aus Art. 21 Abs. 2 GBR folgt, dass Gebäudeabstände für unbewohnte An- und Nebenbauten mit Zustimmung der Nachbarin bzw. des Nachbarn nur herabgesetzt werden können, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dazu gehört unter anderem der Brandschutz.80 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FFV81 sind Bauten und Anlagen so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist.