17 Abs. 1 GBR für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarin bzw. des Nachbarn darf der Grenzabstand unterschritten oder aufgehoben werden, sofern der Gebäudeabstand gewährleistet ist (Art. 20 Abs. 1 GBR). Zum Gebäudeabstand enthält das Gemeindebaureglement folgende Regelung: Art. 21 (Gebäudeabstand) 1 Der Abstand zweier benachbarter Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für