b) Die Bauabstände und Gebäudeabmessungen sind in Art. 13 ff. GBR geregelt. Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Er bezeichnet die kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze (Art. 16 Abs. 2 GBR). In der Wohnzone W2/B ist ein kleiner Grenzabstand von 4 m einzuhalten (Art. 31 GBR). Sodann genügt gemäss Art. 17 Abs. 1 GBR für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen.