Vorliegend sei dem Brandschutz mit entsprechenden Massnahmen Rechnung getragen worden. In Bezug auf die Wohnhygiene könne festgehalten werden, dass sich im Bereich der Gebäudeabstandsunterschreitung im Erdgeschoss die Küche und das Esszimmer befänden. Bei der Küche handle es sich nicht um einen Raum des ständigen Aufenthaltes und das Esszimmer verfüge auf der Westseite über genügend Fensteröffnungen. 25/36 BVD 110/2023/5