In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2023 ergänzt die Beschwerdegegnerschaft, das Nebengebäude Nr. […] unterschreite den Grenzabstand um 2.00 m. Da es sich beim Nebengebäude Nr. […] um eine altrechtliche Baute handle, gelte gemäss Art. 21 Abs. 3 GBR ein minimaler Gebäudeabstand von 4.00 m, der vorliegend eingehalten werde. Ungeachtet dessen, habe die Beschwerdegegnerschaft eine Zustimmung der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ eingeholt.