Die Beschwerdegegnerschaft erklärt, der Gebäudeabstand zum unbewohnten Nebengebäude Nr. […] werde zwar unterschritten. Nach ständiger Praxis der Baubewilligungsbehörde werde der Gebäudeabstand von unbewohnten An- und Nebenbauten zu anderen Gebäuden jedoch herabgesetzt, ohne dass dafür um eine Ausnahmebewilligung nachgesucht werden müsse. Es seien keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen erkennbar. Sämtliche Amts- und Fachberichte seien positiv. Die Unterschreitung der Gebäudeabstände sei somit ohne Ausnahmebewilligung zulässig. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2023 ergänzt die Beschwerdegegnerschaft, das Nebengebäude Nr. […] unterschreite den Grenzabstand um 2.00 m.