Mit Stellungnahme vom 30. August 2023 und mit Schlussbemerkungen vom 4. Oktober 2023 bringen die Beschwerdeführenden 3 und 4 vor, es sei ein Gebäudeabstand von 8 m einzuhalten. Die Unterschreitung des Grenz- und Gebäudeabstandes sei auf einen zu grossen Bau zurückzuführen und ihr stünden öffentliche Interessen des Brandschutzes und der Wohnhygiene entgegen. Der Neubau führe auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu einer starken Einschränkung der Fernsicht. Dies werde durch die Unterschreitung des Gebäudeabstands noch verstärkt.