Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 fügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sinngemäss an, die Zustimmungserklärung der Nachbarn sei unbeachtlich, da gewichtige öffentliche Interessen einer Unterschreitung des Gebäudeabstandes entgegenstünden. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. September 2023 ergänzen die Beschwerdeführenden 1 und 2, die Praxis der Stadt Langenthal, wonach der Gebäudeabstand von unbewohnten An- und Nebenbauten zu anderen Gebäuden ohne Ausnahmegesuch herabgesetzt werde, widerspreche kantonalem Recht.