Gemäss Art. 2.2 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie 15-15 vom 1. Januar 2017 gelte ein Brandschutzabstand von 5 m. Der Gebäudeabstand werde lediglich für eine optimierte Ausnützung der Parzelle unterschritten. Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden 1 und 2 darauf hin, dass das Bauvorhaben nur unter Beanspruchung diverser Ausnahmebewilligung erstellt werden könne. Mit Stellungnahme vom 8. September 2023 fügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sinngemäss an, die Zustimmungserklärung der Nachbarn sei unbeachtlich, da gewichtige öffentliche Interessen einer Unterschreitung des Gebäudeabstandes entgegenstünden.