Soweit die Parzelle Nr. P.________, wie von der Beschwerdegegnerschaft in Aussicht gestellt, abparzelliert wird, ist die Bewilligung des Strassenanschlusses mit Blick auf Art. 85 Abs. 2 SG ohne Weiteres zulässig. Selbst wenn keine Abparzellierung stattfinden sollte, erscheint ein eigener Strassenanschluss für das geplante Gebäude Nr. […] für die Fussgänger, den überdachten Parkplatz und die Fahrradabstellplätze sachlich begründet. Müsste der bestehende Strassenanschluss des Gebäudes Nr. […] genutzt werden, hätte dies zur Folge, dass die Grünfläche vor dem Gebäude Nr. […] entlang der Q.________ (teilweise) aufgehoben und die Erschliessung parallel zur Q.________ geführt werden müsste.