c) Das bestehende Gebäude an der Q.________ [Nr. …] verfügt bereits über einen Strassenanschluss zur Q.________ im Nordosten der Parzelle Nr. P.________. Das Bauvorhaben sieht (nur noch) einen zusätzlichen bzw. zweiten Strassenanschluss vor. Auf den dritten Strassenanschluss für den ursprünglich geplanten Besucherparkplatz in der südöstlichen Parzellenecke hat die Beschwerdegegnerschaft im Zuge ihrer Projektänderung vom 24. Juli 2023 verzichtet. Der zweite Strassenanschluss dient dem Fussgängerzugang zum Einfamilienhaus und soll zudem einen überdachten Parkplatz sowie vier Fahrradabstellplätze von der Q.________ her erschliessen. Ohne Abparzellierung würde die Parzelle Nr. P.___