Ebenso sei unerheblich, ob das Maximum der Bandbreite für Abstellplätze bereits ausgeschöpft worden sei oder nicht. Auch stelle der Wunsch nach einer rein finanziell besseren Lösung keinen ausreichenden Grund für einen zusätzlichen Strassenanschluss dar.67 Das Verwaltungsgericht hat sodann festgehalten, dass es für die Anzahl der zulässigen Strassenanschlüsse nicht darauf ankommen kann, ob ein Grundstück vor dem Überbauen parzelliert worden ist oder nicht.68