Die Strasse und das Haus befanden sich auf gleicher Ebene, einzig die Zufahrt zur Garage im unteren Stock verlief leicht abwärts. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der Umstand, dass von der Garage zum Hauseingang eine mehrstufige Treppe hinaufgestiegen werden muss, nicht dazu führe, dass die Parzelle schwer zugänglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein hindernisfreier Zugang zum Haus einen weiteren Strassenanschluss (für einen Abstellplatz eines Wohnmobils) rechtfertigen könnten. Ebenso sei unerheblich, ob das Maximum der Bandbreite für Abstellplätze bereits ausgeschöpft worden sei oder nicht.