Sinn und Zweck der Strassenanschlussbewilligung ist es, sicherzustellen, dass Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art den Verkehr auf der öffentlichen Strasse weder gefährden noch wesentlich behindern.60 Gemäss Art. 85 Abs. 2 SG wird pro Grundstück in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt. Aus der Umschreibung «in der Regel» folgt, dass Art. 85 Abs. 2 SG Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt. Für die Bewilligung eines zweiten Strassenanschlusses ist keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 BauG erforderlich. Es muss aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren Strassenanschluss besteht.