Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, es lägen hinreichende Gründe vor, um einen zweiten Strassenanschluss zu bewilligen. Die 1552 m2 grosse Parzelle solle geteilt werden. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2023 erklärt die Beschwerdegegnerschaft, die sachlichen Gründe für einen zweiten Strassenanschluss seien namentlich die Hanglage und Geometrie der Parzelle sowie die Verhinderung einer übermässigen Versiegelung des Bodens. Bei der Q.________ handle es sich um eine Sackgasse, die lediglich von den Anwohnern und Zubringern der acht angrenzenden Liegenschaften benutzt werde.