20/36 BVD 110/2023/5 Art. 85 Abs. 2 SG). Das Bauvorhaben könne mit dem bereits bestehenden Strassenanschluss umgesetzt werden. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. September 2023 fügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, es sei problemlos möglich, den bestehenden Strassenanschluss zu erweitern.