Das Vorbringen der Beschwerdeführenden 3 und 4, demnach öffentliche Interessen wie beispielsweise die Verdichtung die Schutzziele des ISOS nicht übertreffen dürften und mit verdichtetem Bauen nicht die Bebauung von erhaltenswerten Gärten und Anlagen in einem diesbezüglich geschützten Villenquartier zu verstehen sei, erweist sich als unbegründet. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ästhetischer Hinsicht insgesamt als unbegründet. 8. Strassenanschlussbewilligung (Projektänderung)