g) Schliesslich erweisen sich auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unbegründet, denen zufolge im Baubewilligungsverfahren keine umfassende Interessenabwägung zwischen den Eingriff- und Schutzinteressen im Lichte des ISOS erfolgt sei, die Schutzziele des ISOS nicht erfüllt seien und das Bauvorhaben das geschützte Ortsbild nach ISOS verletze. Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um eine Bundesaufgabe geht und das ISOS nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Stadt Langenthal hat sich im angefochtenen Gesamtentscheid vom 28.