Das geplante Einfamilienhaus soll demgegenüber ein geschlämmtes Sichtmauerwerk und ein Flachdach aufweisen.56 Die Beschwerdeführenden führen zwar zutreffend aus, dass das Bauvorhaben keine Lukarnen und Kunststeingliederungen, dafür aber grosse Fensterfronten aufweist. Gerade deswegen fügt sich das Bauvorhaben jedoch gut zwischen den bestehenden Baudenkmälern ein. Indem sich das Bauvorhaben hinsichtlich Fassadengestaltung und Dachform weder am Gebäude Nr. […] noch am Gebäude Nr. […] orientiert, sondern einen modernen Baustil mit Flachdach verfolgt, stellt es keine Konkurrenz zu den beiden Baudenkmälern dar und lässt diese für sich sprechen.