Hinsichtlich des im Anhang IV zum Baureglement genannten Strukturmerkmal der klaren Begrenzung des Strassenraumes durch Einfriedungen hat die OLK ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben adäquat in den Strassenraum einfügt. Auch diese Beurteilung ist rechtlich haltbar. Wie aufgezeigt, ist der Strassenraum in der Umgebung des Bauvorhabens heterogen ausgestaltet. Das Strukturmerkmal der Einfriedung ist daher nicht zwingend erforderlich. Zudem gilt vorliegend zu 52 Vgl. den Schnitt- und Fassadenplan vom 15. Juni 2022 (gestempelt von der Stadt Langenthal am 28. November 2022) 53 Vgl. die Beschwerdeantwortbeilage Nr. 6 der Beschwerdegegnerschaft