_ fortsetzt. Es besteht damit nach wie vor ein Bezug und Übergang bzw. eine Erweiterung zur umliegenden Landschaft und zu den umliegenden Gartenanlagen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich unbeachtlich, ob und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerschaft in den letzten Jahren Einzelbäume aus dem Garten entfernt haben soll. Der Anhang IV zum Baureglement «erwähnt» lediglich die grossen, prägenden Einzelbäume besonders. Darüber hinaus enthalten die anwendbaren Bauvorschriften jedoch keine Bestimmung, wonach eine Mindestanzahl an Bäumen vorhanden sein müsste oder bestehende Bäume – soweit sie nicht besonders geschützt sind – nicht gefällt werden dürften.