Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden aus der von ihnen geltend gemachten präjudizierenden Wirkung des Bauvorhabens ableiten wollen. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihren Schlussbemerkungen vom 29. September 2023 vor, im Falle einer Bewilligung des Bauvorhabens könnten der künftigen Überbaubarkeit des Quartiers praktisch keine Grenzen mehr gesetzt werden, da die Grundeigentümer eine rechtsgleiche Behandlung verlangen könnten. Diese Befürchtungen erweisen sich als unbegründet. Die vorliegende Beurteilung erfolgt in Bezug auf einen konkreten Einzelfall.