Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach damit die Ausnahme zur Regel werde, ist unbegründet. Die Beurteilung der OLK bezieht sich auf den vorliegenden Einzelfall. Daraus folgt keineswegs, dass Neu- und Anbauten in der Quartiererhaltungszone künftig eine beliebige Materialisierung aufweisen dürfen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine gute Gesamtwirkung und eine bestmögliche Einordnung in die bestehende Bau- und Quartierstruktur bejaht werden können. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden aus der von ihnen geltend gemachten präjudizierenden Wirkung des Bauvorhabens ableiten wollen.