Der Anhang IV zum Baureglement erwähnt einzig, dass es sich bei den Bauten in der Quartiererhaltungszone Nr. 14 «in der Regel» um Putzbauten mit Kunststeingliederungen unter Walmdächern mit Lukarnen handelt. Wie bereits ausgeführt, sind somit für Neubauten nicht zwingend eine Putzfassade, Kunststeingliederungen, Walmdächer und Lukarnen vorausgesetzt, sofern die weiteren Strukturmerkmale berücksichtigt werden und sich das Bauvorhaben bestmöglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnet. In Bezug auf das Strassen- und Ortsbild wurde dargelegt, dass eine Putzfassade nicht nur beim Gebäude an der Q.________ [Nr. …] fehlt. Die OLK hat mit Blick auf das Gesagte somit zu Recht den