Südwestlich des Bauvorhabens bleibt die Gartenanlage erhalten. Das Bauvorhaben berücksichtigt damit die villenartigen Solitärbauten angemessen. Hinsichtlich der Materialisierung und der Dachform führt die OLK zutreffend aus, dass das erhaltenswerte Gebäude an der Q.________ [Nr. …] mit seiner Schindel- und Riegfassade eine Ausnahme zu den vorherrschenden Putzfassaden darstellt. Der Anhang IV zum Baureglement erwähnt einzig, dass es sich bei den Bauten in der Quartiererhaltungszone Nr. 14 «in der Regel» um Putzbauten mit Kunststeingliederungen unter Walmdächern mit Lukarnen handelt.