Der Fachbericht der OLK erfolgte somit in Kenntnis, dass zum Strassenraum hin keine Einfriedung vorgesehen ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach die OLK die Thematik der «fehlenden» Einfriedung nicht beurteilt habe, ist daher unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit der Umgebungsgestaltung auch zu berücksichtigen, dass aus dem von der Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Entwurf des Gartengestaltungsplans folgt, dass mit Ausnahme der Öffnung für die Ein- und Ausfahrt gegen die Strasse hin allenfalls sogar eine Einfriedung errichtet werden wird.49