Zusätzlich ist die Pflästerung, die von der Einfahrt nordwestlich ums Haus verläuft, zum Strassenraum hin nicht durchgängig, sondern mittels einer begrünten Fläche abgesetzt.48 Das Bauvorhaben weist damit, anders als die Beschwerdeführenden vorbringen, nicht einen übergangslosen Raum zwischen der Strasse und der Liegenschaft auf. Der Übergang wird gerade durch die Begrünung zwischen der Strasse und der Liegenschaft sichergestellt und der strassenseitige Gartenbereich fällt damit nicht vollständig weg. Wie aufgezeigt, sind entlang der Q.________ im Übrigen weder durchgehende noch einheitliche Einfriedungen zum Strassenraum hin vorhanden.