Das Flachdach ordnet sich mit Blick auf die heterogene Dachgestaltung entlang der Q.________ gut in die Umgebung ein. Zudem ist gemäss dem Baureglement nicht eine vollständige Begrünung des Flachdachs erforderlich (vgl. Art. 24 und 25 GBR sowie den Anhang IV). Das Flachdach ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht ungewöhnlich für das Quartier und das Bauvorhaben setzt sich dadurch nicht von den anderen Gebäuden ab.