Gegenüber der im Anhang IV beschriebenen, vorherrschenden Putzfassaden stellt das erhaltenswerte Bestandesgebäude Q.________ [Nr. …] mit seiner Schindel- und Riegfassade eine Ausnahme dar. Folglich ist eine Putzfassade für den Neubau nicht zwingend und eine geschlämmte Sichtmauerwerk-Fassade durchaus denkbar. Des Weiteren weist der Bestandesbau ein Mansardendach statt ein Walmdach, wie im Anhang IV beschrieben, auf. Der Neubau greift gestalterische Elemente des Bestandesbaus wie die gartenseitige Loggia, die differenzierte Fassadenmaterialisierung oder den Kamin auf und interpretiert diese neu. Es wird somit ein Dialog zwischen Bestandes- und Neubau geschaffen.