Als «anderes Inventar» im Sinne von Art. 13e BauV28 gilt es daher für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung. Bei der Anwendung von Art. 9 ff. BauG sind das ISOS und die damit verbundenen Schutzziele daher zu berücksichtigen.29