Auch aus den Empfehlungen des ISOS folgt, dass Neubauten im Quartier Hinterberg nicht per se unzulässig sind, soweit der Struktur der Zwischenbereiche bzw. der Gartenanlagen Rechnung getragen wird. Das ISOS und die damit verbundenen Schutzziele sind nicht unmittelbar verbindlich, wenn es nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG27, sondern beispielsweise um ein gewöhnliches Bauvorhaben in der Bauzone geht. Das ISOS ist jedoch im Richtplan des Kantons Bern ausdrücklich als in der Planung umzusetzende Grundlageninformation bezeichnet. Als «anderes Inventar» im Sinne von Art.