Aus dem Baureglement folgt aber nicht, dass die Gartenanlagen nicht verkleinert werden dürfen, soweit auch mit dem Neuoder Anbau nach wie vor eine grosszügige Gartenanlage besteht und der Garten als Erweiterung der Landschaft erscheint. Ferner ist die Materialisierung in der Quartiererhaltungszone nicht verbindlich geregelt. Der Anhang IV hält lediglich fest, dass es sich bei den bestehenden Bauten «in der Regel» um Putzbauten mit Kunststeingliederungen unter Walmdächern mit Lukarnen handle. Soweit sich bauliche Vorkehren bestmöglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen, ist nicht ausgeschlossen, dass eine andere Dach- und Fassadenform bewilligt werden kann.