Aus dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 1 GBR folgt, dass Neubauten (in zeitgemässer Architektursprache) in der Quartiererhaltungszone nicht verboten sind. Vorausgesetzt ist jedoch, dass sie sich bestmöglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen und der Quartiercharakter erhalten bleibt. Auch aus dem politischen Diskurs zur Revision der baurechtlichen Grundordnung geht nichts Anderes hervor. An der Sitzung des Stadtrates von Langenthal am 8. und 15. September 2003 wurde das Baureglement mit seinen Anhängen I bis IV genehmigt. Aus der Diskussion folgt, dass die Stadt Langenthal als «Gartenstadt» bezeichnet wurde.