Weiter enthält das Baureglement Bestimmungen zu den Schutzgebieten. In Art. 53 GBR ist die Zone für Quartiererhaltung geregelt. Die Quartiererhaltung ist demnach eine die Bauzone überlagernde Festlegung und umfasst Gruppen von Einzelbauten mit speziellen Qualitäten, deren Eigenart wesentlich zum Wohnwert der Quartiere beiträgt und die deshalb in ihrem Charakter erhalten werden sollen. Gemäss Art. 54 Abs. 1 GBR müssen sich alle baulichen Vorkehren innerhalb dieser Gebiete bestmöglich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen. Gestaltungsfreiheit bei einer gemeinsamen Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten ist nicht zulässig (Art. 54 Abs. 2 GBR i.V.m.